Gemäss den allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahren sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde anfechtbar (Art. 45 VwVG). Zum Zeitpunkt des Erlasses der die Akteneinsicht verweigernden Verfügungen des BFF vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 war das zweitinstanzliche Verfahren mangels Beschwerdeerhebung in der Hauptsache noch nicht eröffnet, weshalb die Vorinstanz zur Entgegennahme und Beurteilung der Akteneinsichtsgesuche zuständig war.