Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 1993 gab das BFF dem Begehren erneut nicht statt. Mit Beschwerde vom 5. August 1993 beantragte S.U. die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 12. Juli 1993 und die Gewährung von Akteneinsicht im Sinne seines Gesuchs vom 19. Juli 1993, einschliesslich der in der Zwischenzeit entstandenen Akten. Die ARK tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 1.a. Gemäss den allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahren sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde anfechtbar (Art.