Zusammenfassung des Sachverhalts Im Anschluss an den negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 17. Juni 1993 ersuchte S.U. die verfügende Behörde am 9. Juli 1993 um Akteneinsicht. Diese wurde ihm, soweit entscheidwesentliche Akten betreffend, vom BFF am 12. Juli 1993 grundsätzlich gewährt, gleichzeitig aber auch teilweise verweigert. Am 19. Juli 1993 wiederholte der Vertreter von S.U. das Akteneinsichtsgesuch bezüglich derjenigen Akten, deren Einsicht das BFF zuvor verweigert hatte. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 1993 gab das BFF dem Begehren erneut nicht statt.