Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission. Keine selbständige Anfechtung eines Entscheides des BFF über die Akteneinsicht.[30]. Art. 46a AsylG. Art. 45 VwVG. Keine selbständige Anfechtung eines Entscheides des BFF über die Akteneinsicht. 1. Der Akteneinsichtsentscheid des BFF stellt eine Zwischenverfügung im Sinne des Gesetzes dar (E. 1.a). 2. Art. 46a AsylG schliesst im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Art. 45 VwVG aus (E. 2.a). Mit Ausnahme der in Art. 46a Bst. a und b AsylG abschliessend aufgeführten Fälle sind Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar (E. 2.b).