Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Obwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz bereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des Asyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht unbeachtliche Folgen. Die Beschwerdeführerin würde generell nicht mehr den Garantien der Flüchtlingskonvention unterstehen: Sie müsste beispielsweise ihren Flüchtlingspass zurückgeben, was die visumsfreie Einreise in gewisse Länder verunmöglichen würde.