Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache, dass die Heimatbehörde ihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten hätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des jugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver unter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste. Zudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.