4 hat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat beanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren würde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen Angelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer Heimatgemeinde aufgenommen.