Sie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von 17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie zwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe vor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe damit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre nicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung vom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den Konsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten