Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene Widerrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen eines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. VPB 49.17; Werenfels, a.a.O., S. 306 ff.). b. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem Namensänderungsgesuch an eine Verwaltungsbehörde ihrer Heimatgemeinde C. gelangt. Die Beschwerdeführerin wollte 17 Jahre nach der Scheidung von ihrem jugoslawischen Ehemanne ihren Mädchennamen wieder annehmen. Sie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von 17 Jahren eingegangen.