Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles usw. sein. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene Widerrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen eines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. VPB 49.17;