Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Jedenfalls soll nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen Behörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines todkranken Elternteiles usw. sein.