3 Die bisherige schweizerische Praxis hat die beiden letzten Kriterien selten angewandt. Ihre konsequente Anwendung würde die heute geltende Praxis umstossen. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass ein Flüchtling zwischen zwei Staaten steht, geht aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden Rechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen Status nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.