Die Literatur geht dabei mehrheitlich von drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen: Der Betroffene muss freiwillig handeln (1); er muss mit der Absicht handeln, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2); er muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (3) (vgl. Werenfels Samuel , Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 306).