FK ist also die Rechtsfrage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C. (YU) in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das in der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss. Doktrin und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben erwähnten Bestimmung der FK darstellt. Die Literatur geht dabei mehrheitlich von drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen: Der Betroffene muss freiwillig handeln (1);