Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei Staatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss. 4.a. Unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist also die Rechtsfrage zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C. (YU) in rechtlich relevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das in der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss.