Das jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet sich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach dem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Nach diesem Prinzip geht die Staatszugehörigkeit solange nicht verloren und wird vom Staat auch nicht entzogen, bis eine Person eine andere Staatszugehörigkeit erworben hat. Die der Beschwerde beigelegten Auszüge aus dem Geburtsregister der Beschwerdeführerin halten die jugoslawische Staatsbürgerschaft ihrer Eltern eindeutig fest. Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei Staatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss.