Diesen Standpunkt liess die Beschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK am 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem Asylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe. Die ARK stellt zu diesem Punkt lediglich fest, dass in Jugoslawien primär auch das ius sanguinis gilt, das heisst die Staatszugehörigkeit wird von den Eltern auf die Kinder vererbt. Das jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet sich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach dem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit.