1 FK gegeben seien. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 17. September 1992 Beschwerde erhoben. Am 11. März 1993 fand vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die ARK heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen 3. Die Beschwerdeschrift baut vorerst darauf auf, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei und deshalb die Bestimmung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK nicht zur Anwendung komme. Diesen Standpunkt liess die Beschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK am 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem Asylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe.