2 Mit Verfügung vom 26. August 1992 widerrief die Vorinstanz das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl und aberkannte zugleich die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Beschluss der heimatlichen Behörden vom 3. Februar 1992 ausdrücklich festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Serbien und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sei und deren Namensänderung im Staatsbürgerregister der Gemeinde M. eingetragen worden sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 41 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK gegeben seien.