Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Juli 1992 erklärte die Beschwerdeführerin im wesentlichen, die erwähnte Gesetzesbestimmung sei nicht auf sie anwendbar, da sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht besitze. So werde einerseits im Asylentscheid vom 27. August 1981 lediglich angeführt, sie sei jugoslawischer Herkunft, nicht jedoch jugoslawische Staatsangehörige und andererseits sei auch im Geburtsregisterauszug unter der Rubrik Staatsangehörigkeit nichts vermerkt. Es sei daher Ziff. 4 der Flüchtlingskonvention zu beachten, woraus zu schliessen sei, dass bei einer staatenlosen Person erhöhte Anforderungen für einen Asylwiderruf gälten.