gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) gegeben seien, zumal sie sich durch die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe, und räumte ihr diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. Juli 1992 erklärte die Beschwerdeführerin im wesentlichen, die erwähnte Gesetzesbestimmung sei nicht auf sie anwendbar, da sie die jugoslawische Staatsangehörigkeit nicht besitze.