Am 27. April 1992 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Fremdenpolizei des Kantons Zug um Änderung ihres Familiennamens M. in St. und legte zur Beweisführung einen positiven Namensänderungsentscheid der serbischen Gemeinde C. vom 3. Februar 1992 sowie einen neuen Geburtsregisterauszug mit Ausstellungsdatum vom 4. Februar 1992 vor. Mit Schreiben vom 29. April 1992 und unter Beilage des Reiseausweises der Beschwerdeführerin brachte die Fremdenpolizei des Kantons Zug diesen Sachverhalt dem BFF zur Kenntnis, welches seinerseits der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 1992 mitteilte, dass bei ihr die Voraussetzungen zum Widerruf des Asyls