Auszug aus der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission. Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG. Art. 1 C Ziff. 1 FK. Widerruf des Asyls wegen Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates. Nicht jeder Kontakt zum Heimatstaat führt zwingend zum Asylwiderruf. Die Einreichung eines Namensänderungsgesuches bei der Heimatbehörde aus achtenswerten Gründen hat auf den Flüchtlingsstatus keinen Einfluss. Beim Asylwiderruf ist auch der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.