{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-60--_1993-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002222.pdf?ID=150002222", "Checksum": "ba28d9acf738e66225f187d1762659b8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:07", "Checksum": "654985af240abd148f64c69ac92a77a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1993 JAAC 58.60 \r\n\n 3\nDie bisherige schweizerische Praxis hat die beiden letzten Kriterien selten\nangewandt. Ihre konsequente Anwendung würde die heute geltende Praxis\numstossen. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass ein Flüchtling zwischen\nzwei Staaten steht, geht aber davon aus, dass er sich zwischen den beiden\nRechtsordnungen klar zu entscheiden hat. Ein Flüchtling hat durch seinen\nStatus nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wer gleichzeitig die Vorteile\ndes Flüchtlingsstatus <im Aufenthaltsstaat, nämlich eine weitgehende\nGleichstellung mit den Inländern, in Anspruch nimmt, kann nicht nach\nBelieben die allenfalls in einem Punkt für ihn günstigere Rechtsordnung des\nHeimatstaates wählen. Könnte der Flüchtling dies, wäre er nicht nur besser\ngestellt als die Ausländer, sondern auch als die Inländer. Aus diesen Gründen\ngeht das Bundesgericht von der «Ganzheitlichkeit des Flüchtlingsstatus> » aus\nund stellt im Sinne von «entweder - oder» klar: Wer sich freiwillig in einem\neinzelnen Punkt unter die Rechtsordnung des Heimatstaates stellt, hat seine\nBeziehungen zum Heimatstaat normalisiert und hat in Zukunft auf Asyl zu\nverzichten. Die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere oder Heimatreisen\nführen nach Bundesgericht grundsätzlich regelmässig zum Widerruf von Asyl\nund Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.\nImmerhin hat das Bundesgericht das Kriterium der Freiwilligkeit\nnäher umschrieben und trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass\ngewisse Verhältnisse den Flüchtling nahezu zwingen können, mit den\nHeimatbehörden Kontakt aufzunehmen. Es billigt den Betroffenen ohne\nNachteile für deren Flüchtlingseigenschaft Kontakte zu, wenn diese aus\nbeachtlichen Gründen geschehen. Ob solche vorliegen, ist von Fall zu Fall\nzu entscheiden. Jedenfalls soll nicht jeder Kontakt mit den heimatlichen\nBehörden unreflektiert zum Asylwiderruf und der Aberkennung der\nFlüchtlingseigenschaft führen. Als mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar sollen\nbeispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen\nvon Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das\nStellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des\nHeimatstaates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei\nden Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuch eines\ntodkranken Elternteiles usw. sein. Der Beschwerdedienst des Eidgenössischen\nJustiz- und Polizeidepartementes hob zudem eine im Jahre 1983 erlassene\nWiderrufsverfügung des BAP auf, welche einem ungarischen Ehepaar wegen\neines Scheidungsprozesses in deren Heimat das Asyl entzogen hatte (vgl. VPB\n49.17; Werenfels, a.a.O., S. 306 ff.).\nb. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit einem\nNamensänderungsgesuch an eine Verwaltungsbehörde ihrer Heimatgemeinde\nC. gelangt. Die Beschwerdeführerin wollte 17 Jahre nach der Scheidung von\nihrem jugoslawischen Ehemanne ihren Mädchennamen wieder annehmen.\nSie war mit P. M. nur knapp zwei Jahre verheiratet und ihre Ehe im Alter von\n17 Jahren eingegangen. Den Verwaltungsakt der Namensänderung leitete sie\nzwar freiwillig ein, dennoch liegen dafür aus der bisherigen Lebensgeschichte\nder Beschwerdeführerin verständliche und nachvollziehbare Gründe\nvor. Daraus den Schluss ziehen zu wollen, die Beschwerdeführerin habe\ndamit beabsichtigt, den Bruch mit ihrem Heimatstaat zu beheben, wäre\nnicht zutreffend, umsomehr als sie anlässlich der Parteiverhandlung\nvom 11. März 1993 glaubhaft ausführte, nicht im geringsten mit den\nKonsequenzen eines Asylwiderrufs gerechnet zu haben. Mit ihrem Verhalten\n\n4\nhat die Beschwerdeführerin auch keine Vorrechte von ihrem Heimatstaat\nbeanspruchen wollen, die sie gegenüber anderen Flüchtlingen privilegieren\nwürde. Die Beschwerdeführerin hat bloss in einer höchstpersönlichen\nAngelegenheit einen einmaligen, beschränkten Kontakt zur Verwaltung ihrer\nHeimatgemeinde aufgenommen. Aus der Tatsache, dass die Heimatbehörde\nihrem Gesuch entsprochen hat, kann auch nicht abgeleitet werden, dass\ndie Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat speziellen Schutz erhalten\nhätte und dass sie künftig vor ungerechtfertigten Benachteiligungen des\njugoslawischen Staates verschont bliebe, wenn sie sich wiederum intensiver\nunter dessen Herrschaftsbereich stellen müsste.\nZudem ist auch dem Aspekt der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.\nObwohl der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die ihr von der Schweiz\nbereits ausgestellte Niederlassungsbewilligung aufgrund des Widerrufes des\nAsyls nicht entzogen würde, hätte ein solcher Entscheid nicht unbeachtliche\nFolgen. Die Beschwerdeführerin würde generell nicht mehr den Garantien\nder Flüchtlingskonvention unterstehen: Sie müsste beispielsweise ihren\nFlüchtlingspass zurückgeben, was die visumsfreie Einreise in gewisse Länder\nverunmöglichen würde. Ebenfalls würden die besonderen Vergünstigungen,\ndie im Asylgesetz für Flüchtlinge vorbehalten sind, verloren gehen, so\netwa der strikte Schutz, der sich aus dem Verbot der Rückschiebung in den\nVerfolgerstaat ergibt. Der Zugang zu Schweizer Gerichten wäre erschwert.\nAuch die Bereiche der AHV/IV und der Gewährleistung der Fürsorge würden\ntangiert. Bei einer allfällig beabsichtigten Einbürgerung könnte zudem eine\nAberkennung der Flüchtlingseigenschaft erschwerende Folgen nach sich\nziehen.\nBei einer Gewichtung dieser Konsequenzen mit der Handlungsweise der\nBeschwerdeführerin erscheint der Widerruf des Asyls vorliegend auch eine\nunverhältnismässige Massnahme zu sein.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.60 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 11. März 1993\n\n"}