{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-03-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-60--_1993-03-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002222.pdf?ID=150002222", "Checksum": "ba28d9acf738e66225f187d1762659b8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.60 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 11.03.1993 JAAC 58.60 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:07", "Checksum": "654985af240abd148f64c69ac92a77a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 11.03.1993 JAAC 58.60 \r\n\n 2\nMit Verfügung vom 26. August 1992 widerrief die Vorinstanz das der\nBeschwerdeführerin gewährte Asyl und aberkannte zugleich die\nFlüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Beschluss\nder heimatlichen Behörden vom 3. Februar 1992 ausdrücklich festgehalten\nwerde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Republik Serbien\nund der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sei und\nderen Namensänderung im Staatsbürgerregister der Gemeinde M. eingetragen\nworden sei, weshalb die Voraussetzungen von Art. 41 AsylG in Verbindung mit\nArt. 1 Bst. C Ziff. 1 FK gegeben seien.\nGegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 17. September 1992\nBeschwerde erhoben. Am 11. März 1993 fand vor der Schweizerischen\nAsylrekurskommission (ARK) eine mündliche Parteiverhandlung statt.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen\n3. Die Beschwerdeschrift baut vorerst darauf auf, dass die\nBeschwerdeführerin staatenlos sei und deshalb die Bestimmung von Art. 1\nBst. C Ziff. 1 FK nicht zur Anwendung komme. Diesen Standpunkt liess die\nBeschwerdeführerin allerdings an der Parteiverhandlung vor der ARK\nam 11. März 1993 weitgehend fallen und erklärte, dass sie sich nach dem\nAsylentscheid einfach staatenlos gefühlt habe. Die ARK stellt zu diesem Punkt\nlediglich fest, dass in Jugoslawien primär auch das ius sanguinis gilt, das\nheisst die Staatszugehörigkeit wird von den Eltern auf die Kinder vererbt.\nDas jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 24. Dezember 1976 richtet\nsich zudem wie die vergleichbaren Gesetze in vielen anderen Staaten nach\ndem Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit. Nach diesem Prinzip geht\ndie Staatszugehörigkeit solange nicht verloren und wird vom Staat auch nicht\nentzogen, bis eine Person eine andere Staatszugehörigkeit erworben hat.\nDie der Beschwerde beigelegten Auszüge aus dem Geburtsregister der\nBeschwerdeführerin halten die jugoslawische Staatsbürgerschaft ihrer\nEltern eindeutig fest. Daraus folgt, dass auch ihre Tochter zweifelsfrei\nStaatsangehörige Jugoslawiens ist und auch als solche beurteilt werden muss.\n4.a. Unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1\nBst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK ist also die Rechtsfrage\nzu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Einreichung eines\nNamensänderungsgesuches bei ihrer Heimatgemeinde C. (YU) in rechtlich\nrelevanter Weise unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt hat und ihr das\nin der Schweiz gewährte Asyl abgesprochen werden muss.\nDoktrin und Praxis gehen grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder Kontakt\nmit den Heimatbehörden einen Asylbeendigungsgrund im Sinne der oben\nerwähnten Bestimmung der FK darstellt. Die Literatur geht dabei mehrheitlich\nvon drei Voraussetzungen aus, die kumulativ vorliegen müssen:\nDer Betroffene muss freiwillig handeln (1); er muss mit der Absicht handeln,\nsich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2); er muss diesen\nSchutz auch tatsächlich erhalten (3) (vgl. Werenfels Samuel , Der Begriff des\nFlüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 306).\n\n"}