5 letztendlich begleitende Kollege infolge dessen Erwerbstätigkeit erst am Wochenende vom 20./21. Februar 1993 zur Fahrt bereit war - insgesamt also durch Tatsachen, die nicht unmittelbar in der Person des Beschwerdeführers lagen - verzögert. Die konkreten Umstände belegen seinen Willen, möglichst rasch in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Dass er dabei nicht den absolut direktesten Reiseweg benutzte, kann ihm daher vorliegendenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Zusammenfassend steht somit fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Vermutungsbasis des Art. 17 AsylV 1 zu widerlegen und er sich folglich nicht einige Zeit im Sinne von Art.