Die Frage kann allerdings in casu letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einer der Vorinstanz folgenden Betrachtungsweise nicht einige Zeit in Deutschland verbracht hat. Art. 17 der AsylV 1 stellt nämlich lediglich eine widerlegbare Vermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in einem Drittstaat auf, indem von einem nicht verzuglosen Durchqueren des Drittstaates auf einen dort einige Zeit dauernden Aufenthalt geschlossen wird. Ohne Verzug bedeutet gemäss Praxis «rasche Durchquerung von Drittländern in der stetigen Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen» (vgl. Kälin, a.a.O., S. 195).