Es sprechen in der Tat etliche Punkte für die Richtigkeit dieser Auffassung. Neben dem identischen Wortlaut der Begriffe zeigt insbesondere bereits eine bloss grobe historische Auslegung, dass der Gesetzgeber nie davon ausging, bezüglich der Anwendung der erwähnten Bestimmungen unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Die Frage kann allerdings in casu letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer selbst bei einer der Vorinstanz folgenden Betrachtungsweise nicht einige Zeit in Deutschland verbracht hat.