4 In seiner Vernehmlassung vom 19. April 1993 hält das BFF unter Hinweis auf das Empfangsstellenprotokoll fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht 7, sondern 10 Tage in der BRD aufgehalten habe und dass sich die «20-Tage-Regel» von Art. 2 AsylV 1 ausdrücklich und absichtlich nur auf Art. 6 AsylG beziehe. Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Verhältnis des Begriffes «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b zur gleichlautenden Regel in der Drittstaatklausel von Art. 6 AsylG ist Gegenstand von Kontroversen in Lehre und Praxis.