demgemäss sich ein Gesuchsteller vermutungsweise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, wenn er nicht ohne Verzug in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung, indem er anführt, der unbestimmte Rechtsbegriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b müsse gleich ausgelegt werden, wie die grammatikalisch identische Formulierung in Art. 6 AsylG. Der letztgenannte Begriff werde in der AsylV 1 präzisiert mit «in der Regel 20 Tage». Der Beschwerdeführer habe aber lediglich 7 Tage in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) verbracht, mithin also nicht «einige Zeit».