2 des Abkommens). Demnach stehen der vorsorglichen Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Zumutbar ist die Weiterreise namentlich dann, wenn eine der drei Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Im vorliegenden Fall wurde die Zumutbarkeit von der Vorinstanz mit dem Hinweis auf Bst. b dieser Bestimmung begründet, wonach ein Gesuchsteller vorsorglich weggewiesen werden kann, wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat. Sie beruft sich im weiteren auf Art. 17 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) demgemäss sich