Verpflichtungen genauso Folge leistet wie die Schweiz, besteht hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn eine derartige Gefährdung bestehen würde. Die vorliegende Rückübernahmezusicherung der zuständigen deutschen Behörden basiert im übrigen auf dem Abkommen vom 25. Oktober 1954 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen Bundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze («Schubabkommen», SR 0.142.111.369) und entspricht den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Abschnitt B Ziff. 2 des Abkommens).