Bezüglich der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme ist festzuhalten, dass weder Anhaltspunkte bestehen, noch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unmenschlicher Behandlung oder Strafe gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Nachdem Deutschland sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) als auch die EMRK unterzeichnet hat und diesen völkerrechtlichen