Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des BG vom 26. März 1931 über Aufenhalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20). b. Es ist deshalb zu prüfen, ob die vorsorgliche Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.