Die Anordnung einer Wegweisung während des Asylverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Demnach ist die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 15. März 1993 taugliches Anfechtungsobjekt und damit mit Beschwerde selbständig anfechtbar (vgl. Kälin Walter, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 280; Achermann Alberto / Hausammann Christina, Handbuch des Asylrechts, Bern 1991, S. 334). c. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.