32 Abs. 1 VOARK) und ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b. Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Art. 13-19 AsylG ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden; selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können: a. vorsorgliche Massnahmen, b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird (vgl. Art. 46a AsylG). Die Anordnung einer Wegweisung während des Asylverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.