2 Mit Eingabe vom 26. März 1993 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 1993 hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 1993 die Abweisung der Beschwerde. Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise in die Schweiz zu gestatten und das Asylverfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen.