Nachdem ihn ein Kollege sodann am 21. Februar 1993 mit dessen Personenwagen an die Schweizergrenze geführt habe, sei er gleichentags illegal in die Schweiz eingereist. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 1993 ordnete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.