1 1. Die Anordnung einer Wegweisung während des Asylverfahrens stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; sie ist daher mit Beschwerde selbständig anfechtbar (E. 1.b). 2. Art. 17 AsylV 1, welcher den in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG verwendeten Begriff «einige Zeit» konkretisiert, stellt lediglich eine widerlegbare Vermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in einem Drittstaat vor seiner Einreise in die Schweiz auf. Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: Frage offen gelassen (E. 2.b).