{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-59--_1993-05-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002216.pdf?ID=150002216", "Checksum": "e3eaf8fbe673ec729bd80fc54b85e3a2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "d3bcb9a3251f883a737b9b250cab9f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.05.1993 JAAC 58.59 \r\n\n 4\nIn seiner Vernehmlassung vom 19. April 1993 hält das BFF unter Hinweis\nauf das Empfangsstellenprotokoll fest, dass der Beschwerdeführer sich\nnicht 7, sondern 10 Tage in der BRD aufgehalten habe und dass sich die\n«20-Tage-Regel» von Art. 2 AsylV 1 ausdrücklich und absichtlich nur auf Art. 6\nAsylG beziehe.\nDas im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Verhältnis des Begriffes\n«einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b zur gleichlautenden Regel in der\nDrittstaatklausel von Art. 6 AsylG ist Gegenstand von Kontroversen in\nLehre und Praxis. Währenddem sich die Praxis auf die unterschiedlichen\nAuslegungsbestimmungen in der AsylV 1 beruft, werden diese Bestimmungen\nin der Asylrechtsliteratur als gesetzwidrig erachtet (vgl. Kälin, a.a.O.,\nS. 195; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 331 ff.; Aufsätze von Stöckli\nWalter und Gattiker Mario in ASYL 1988/1, S. 3 ff.). Auch die Petitions- und\nGewährleistungskommission des Nationalrates hat sich den Kritikern der\nheutigen Praxis angeschlossen; sie befand die Anliegen einer unter anderem\nin diesem Zusammenhang eingereichten Petition des Dachverbandes der\nAsylkoordination Schweiz nach Einholung von Stellungnahmen seitens des\ndamaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen sowie von Walter Kälin\nals berechtigt und kam zum Schluss, dass «einige Zeit» im Sinne von Art. 19\nAsylG gleichbedeutend sei mit «einige Zeit» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AsylG\n(vgl. Amtl. Bull. N 1989 570 f.). Es sprechen in der Tat etliche Punkte für die\nRichtigkeit dieser Auffassung. Neben dem identischen Wortlaut der Begriffe\nzeigt insbesondere bereits eine bloss grobe historische Auslegung, dass der\nGesetzgeber nie davon ausging, bezüglich der Anwendung der erwähnten\nBestimmungen unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Die Frage kann\nallerdings in casu letztlich offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer\nselbst bei einer der Vorinstanz folgenden Betrachtungsweise nicht einige Zeit\nin Deutschland verbracht hat. Art. 17 der AsylV 1 stellt nämlich lediglich eine\nwiderlegbare Vermutung bezüglich des Aufenthaltes eines Gesuchstellers in\neinem Drittstaat auf, indem von einem nicht verzuglosen Durchqueren des\nDrittstaates auf einen dort einige Zeit dauernden Aufenthalt geschlossen\nwird. Ohne Verzug bedeutet gemäss Praxis «rasche Durchquerung von\nDrittländern in der stetigen Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen»\n(vgl. Kälin, a.a.O., S. 195). Der Beschwerdeführer vermag vorliegendenfalls die\ngenannte Vermutungsbasis umzustossen, indem er glaubwürdig darlegt, dass\ner von allem Anfang an in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen suchte und\nlediglich aufgrund äusserer Umstände mehrere Tage in der BRD verbrachte.\nSo ist es durchaus einsichtig, dass er die stete Absicht hegte, sein Asylgesuch\nin demjenigen Land zu stellen, in welchem sein Bruder aufgrund dessen\nVerheiratung eine Anwesenheitsberechtigung besitzt. Im weiteren liefert\ner eine plausible Erklärung für die Tatsache, dass er mehrere Tage - in casu\nentgegen seiner Behauptung zwar nicht bloss 7, sondern 10 Tage - in Frankfurt\nblieb. Nachdem er bereits in der Nacht vom 11. zum 12. Februar 1993 im\nAnschluss an seine illegale Einreise von der Tschechischen Republik von den\ndeutschen Behörden aufgegriffen worden war, erscheint es nämlich zumindest\nnicht völlig unverständlich, dass er, um mit Sicherheit in die Schweiz zu\ngelangen, untertauchte und seinen Transport organisierte. Zudem wurde\nseine Einreise in die Schweiz sodann infolge des Umstandes, dass eine erste\nPerson sich plötzlich nicht mehr als Fahrer zur Verfügung stellte, dass die als\nErsatzfahrerin vorgesehene Schwägerin des Beschwerdeführers nachweislich\nkrank wurde (vgl. Arztzeugnis vom 17. März 1993), sowie dass der ihn\n\n5\nletztendlich begleitende Kollege infolge dessen Erwerbstätigkeit erst am\nWochenende vom 20./21. Februar 1993 zur Fahrt bereit war - insgesamt also\ndurch Tatsachen, die nicht unmittelbar in der Person des Beschwerdeführers\nlagen - verzögert. Die konkreten Umstände belegen seinen Willen, möglichst\nrasch in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Dass er dabei nicht den absolut\ndirektesten Reiseweg benutzte, kann ihm daher vorliegendenfalls nicht\nzum Vorwurf gereichen. Zusammenfassend steht somit fest, dass es dem\nBeschwerdeführer gelungen ist, die Vermutungsbasis des Art. 17 AsylV 1 zu\nwiderlegen und er sich folglich nicht einige Zeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2\nBst. b AsylG in einem Drittstaat aufgehalten hat.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 58.59 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 18. Mai 1993\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1994\nAnnée\nAnno\n\nBand 58\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 216\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}