{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-58-59--_1993-05-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002216.pdf?ID=150002216", "Checksum": "e3eaf8fbe673ec729bd80fc54b85e3a2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 58.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 18.05.1993 JAAC 58.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:01", "Checksum": "d3bcb9a3251f883a737b9b250cab9f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 18.05.1993 JAAC 58.59 \r\n\n 3\nb. sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat oder\nc. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der\nGesuchsteller enge Beziehungen hat.\nDer Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in\nden Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht\nwerden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen\nder Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht\nzumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt\n(Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des BG vom 26. März 1931 über Aufenhalt und\nNiederlassung der Ausländer [ANAG], SR 142.20).\nb. Es ist deshalb zu prüfen, ob die vorsorgliche Wegweisung zulässig,\nzumutbar und möglich ist.\nBezüglich der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme ist festzuhalten,\ndass weder Anhaltspunkte bestehen, noch geltend gemacht wird, dass der\nBeschwerdeführer in Deutschland unmenschlicher Behandlung oder Strafe\ngemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder einer Gefahr\nfür Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG\nausgesetzt wäre. Nachdem Deutschland sowohl das Abkommen vom 28. Juli\n1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR\n0.142.30) als auch die EMRK unterzeichnet hat und diesen völkerrechtlichen\nVerpflichtungen genauso Folge leistet wie die Schweiz, besteht hinreichende\nGewähr dafür, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nicht in ein\nLand ausgewiesen wird, in dem für ihn eine derartige Gefährdung bestehen\nwürde. Die vorliegende Rückübernahmezusicherung der zuständigen\ndeutschen Behörden basiert im übrigen auf dem Abkommen vom 25. Oktober\n1954 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Deutschen\nBundesregierung über die Übernahme von Personen an der Grenze\n(«Schubabkommen», SR 0.142.111.369) und entspricht den dort genannten\nVoraussetzungen (vgl. Abschnitt B Ziff. 2 des Abkommens). Demnach stehen\nder vorsorglichen Wegweisung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der\nSchweiz entgegen.\nZumutbar ist die Weiterreise namentlich dann, wenn eine der drei\nVoraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 AsylG gegeben ist. Im vorliegenden\nFall wurde die Zumutbarkeit von der Vorinstanz mit dem Hinweis auf\nBst. b dieser Bestimmung begründet, wonach ein Gesuchsteller vorsorglich\nweggewiesen werden kann, wenn er sich vor seiner Einreise in die Schweiz\nwährend einiger Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat. Sie beruft sich\nim weiteren auf Art. 17 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen\nvom 22. Mai 1991 (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR 142.311) demgemäss\nsich ein Gesuchsteller vermutungsweise einige Zeit in einem Drittstaat\naufgehalten hat, wenn er nicht ohne Verzug in die Schweiz gelangt. Der\nBeschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung, indem er anführt, der\nunbestimmte Rechtsbegriff «einige Zeit» in Art. 19 Abs. 2 Bst. b müsse gleich\nausgelegt werden, wie die grammatikalisch identische Formulierung in Art. 6\nAsylG. Der letztgenannte Begriff werde in der AsylV 1 präzisiert mit «in der\nRegel 20 Tage». Der Beschwerdeführer habe aber lediglich 7 Tage in der\nBundesrepublik Deutschland (BRD) verbracht, mithin also nicht «einige Zeit».\n\n"}