Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller zwar grundsätzlich als obsiegende Partei zu bezeichnen. Die fahrlässige Abgabe seiner Rückzugserklärung, welche das vorliegende Verfahren verursacht hat, ist jedoch als Verletzung seiner Verfahrenspflichten zu qualifizieren, weshalb ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Aus dem gleichen Grund wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die mit Entscheid vom 2. April 1993 für das Beschwerdeverfahren auferlegten Verfahrenskosten sind dem Gesuchsteller rückzuerstatten, beziehungsweise ist das Wiederaufleben des verrechneten Kostenvorschusses festzustellen.