Er muss sich zwar vorwerfen lassen, durch das Unterlassen einer Überprüfung der Angaben von K. fahrlässig gehandelt zu haben, nach dem Gesagten lässt sich der Irrtum indessen objektiv rechtfertigen. c.c. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Rückzugserklärung in einem wesentlichen Motivirrtum befunden hat. Das vorliegende Gesuch ist damit gutzuheissen, der Abschreibungsbeschluss der ARK vom 2. April 1993 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller zwar grundsätzlich als obsiegende Partei zu bezeichnen.