Andererseits ist zu prüfen, ob sich die Annahme dieser Unerlässlichkeit objektiv rechtfertigen lässt. Wie in der Eingabe vom 21. Juni 1993 zutreffend ausgeführt wird, ist der Rat des Kollegen K. zwar falsch, aber nachvollziehbar, teilen doch die zuständigen kantonalen Behörden Ausländern gegebenenfalls regelmässig mit, der Kanton sei bereit, dem Bundesamt für Ausländerfragen einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sofern die Asylbeschwerde zurückgezogen werde. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass gerade tamilischen Beschwerdeführern in letzter Zeit verschiedentlich solche Bewilligungen erteilt wurden.