4 ist, erscheint die erstgenannte Unterscheidung auch im vorliegenden Fall sachgerecht. Im folgenden fragt sich somit zum einen, ob der Irrtum aus der Sicht des Gesuchstellers für die Abgabe der Rückzugserklärung eine unerlässliche Bedingung darstellte, mithin dafür kausal war (subjektive Seite), welche Frage, wie vorne bereits dargelegt, zu bejahen ist. Andererseits ist zu prüfen, ob sich die Annahme dieser Unerlässlichkeit objektiv rechtfertigen lässt.