Dass das Schreiben an den nur bis zum 1. April 1992 für die Behandlung seiner Beschwerde zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gerichtet wurde, ändert an dieser Feststellung nichts. In der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird ausgeführt, er habe diesen Schritt als notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung angesehen, was das Vorliegen eines Erklärungsirrtums ebenfalls ausschliesst. b.b. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesuchsteller bei der Abgabe seiner Willenserklärung in einem Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden hat.