Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Aufgrund seiner wiederholten Interventionen bei der kantonalen Fremdenpolizei war sich der Gesuchsteller offensichtlich im klaren darüber, dass diese Behörde und nicht die ARK für die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig gewesen wäre. Aus der Formulierung seiner Erklärung geht klar hervor, dass er bei der Beschwerdeinstanz sein Rechtsmittel zurückziehen wollte. Dass das Schreiben an den nur bis zum 1. April 1992 für die Behandlung seiner Beschwerde zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) gerichtet wurde, ändert an dieser Feststellung nichts.