OR befunden hat. a.a. In der Eingabe wird ausgeführt, der tatsächliche Wille des Gesuchstellers sei nicht auf die Abgabe einer Rückzugserklärung, sondern auf die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet gewesen, weshalb seine Mitteilung vom 22. März 1993 nicht als Rückzugserklärung verstanden werden könne. Sinngemäss wird damit das Vorliegen eines Erklärungsirrtums (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 OR) geltend gemacht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: