Hiermit möchte ich die noch ausstehende Beschwerde laut beiliegender Kopie per sofort zurückziehen») als Beweismittel zu den Akten gereicht und K. als Zeuge aufgerufen. Die Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers erscheint bei dieser Sachlage glaubhaft. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Rückzugserklärung in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR befunden hat.