Die beiden Gesuche wurden mit Verfügungen vom 29. August 1990 und 31. Juli 1992 abgewiesen. Aus den Akten ergibt sich nicht der geringste Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung die Ausreise aus der Schweiz in sein Heimat- oder ein Drittland geplant haben sollte. Mit der Eingabe vom 21. Juni 1993 wird zudem die entsprechende, auf der Rückseite eines Kleidungs-Preisschildes angefertigte handschriftliche Vorlage des Kollegen K. (Text: «Sehr geehrte Herren. Hiermit möchte ich die noch ausstehende Beschwerde laut beiliegender Kopie per sofort zurückziehen») als Beweismittel zu den Akten gereicht und K. als Zeuge aufgerufen.